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Stromerzeuger ? Vermietung ? Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der Bernhard Beyer GmbH&Co.KG, Elektromaschinenbau, 49716 Meppen

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Artikel 1

Allgemeine Rechte und Pflichten der vertragschließenden Parteien

•  Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das in der beigefügten Spezifikation beschriebene Mietobjekt mietweise zu überlassen, wie sich der Mieter verpflichtet, dieses Mietobjekt vom Vermieter zur mietweisen Benutzung anzunehmen.

•  Der Mieter verpflichtet sich, den Mietzins vertragsmäßig zu entrichten, das Mietobjekt ordnungsgemäß zu behandeln und es nach der Mietzeit zurückzugeben (Art. 6).

Artikel 2

Mietdauer

•  Die Mietdauer beginnt an dem Tag, an dem das Mietobjekt mit allen für die Inbetriebnahme erforderlichen Teilen zum Versand gegeben worden ist oder, wenn vereinbart ist, daß der Mieter das Mietobjekt abholt, an dem Tag, der hierzu vereinbart worden ist.

•  Die Mietdauer endet an dem Tag, an dem das Mietobjekt mit allen für die Inbetriebnahme erforderlichen Teile im Lager des Vermieters angekommen ist.

Artikel 3

Transport

•  Im Zeitpunkt der Versendung geht das Transportrisiko auf den Mieter über.

•  Der Vermieter erstattet dem Mieter unverzüglich schriftliche Mitteilung, daß die Absendung stattgefunden hat.

•  Wird das Mietobjekt nicht innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen versandt, hat der Mieter das Recht, den Vertrag einseitig durch Kündigung durch Einschreiben zu beenden; ein eventueller Schaden gleich welcher Art, den der Mieter oder Dritte dadurch erleiden sollten, kann niemals gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.

Artikel 4

Zahlung der Miete

•  Die Miete muß pünktlich zur dazu angegebenen Zeit entrichtet werden.

•  Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als zehn Tage nach Erhalt eines Einschreibens in Rückstand, hat der Vermieter das Recht, das Mietobjekt für Rechnung des Mieters, der Zugang zum Mietobjekt ermöglichen muß, abholen zu lassen und zu anderen Zwecken darüber zu verfügen. Die dem Mieter durch diesen Vertrag zuerkannten Rechte bleiben unvermindert in Kraft; Zahlungen, die der Vermieter infolge Neuvermietung der zurückgenommenen Gegenstände während der ursprünglichen Mietdauer von Dritten erhalten sollte, werden, jedoch unter Abzug aller Kosten, die durch den Abtransport und die Neuvermietung des zurückgenommenen Mietobjekts entstehen, mit dem ursprünglichen Mieter verrechnet; dabei sind die Angaben des Vermieters verbindlich.

Artikel 5

Arbeitszeit

•  Der Mietpreis basiert im 8 Stundentarif auf einer Arbeitszeit von 5 Tagen / 40 Stunden pro Woche oder weniger, im 24 Stundengebrauch und im Notstromtarif auf 7 Tage. Für Wochen, in denen das Mietobjekt länger als 40 Stunden in Gebrauch ist, wird der Mietpreis im Verhältnis zum festgelegten Mietpreis und den angefallenen Überstunden erhöht.

•  Für den Fall, daß hierfür keine schriftliche Regelung getroffen ist, ist der Mieter verpflichtet, nach Ablauf jeder Woche schriftliche Mitteilung von den angefallenen Überstunden zu machen; im Fall der Erteilung unrichtiger Angaben zum Nachteil des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, das Zweifache der geschuldeten Miete für diesen Zeitraum zu zahlen.

Artikel 6

Kosten, die nicht im Mietpreis enthalten sind

•  Im Mietpreis sind nicht die Be- und Entladekosten, die Speditions- sowie die Transportkosten enthalten.

•  Im Mietpreis sind ebenfalls nicht enthalten: Die Kosten der benötigten Betriebsstoffe, des eventuell zu Verfügung zu stellenden Personals und die Kosten der Versicherung gemäß Artikel 7 Buchstabe d).

Artikel 7

Zahlung der Miete

•  Zu Lasten des Vermieters des Mietobjektes geht der durch den mietweisen Gebrauch auf Grund dieses Vertrages entstandene Verschleiß derjenigen Teile des Mietobjekts, die während der Lebensdauer des Mietobjekts nicht ausgewechselt zu werden pflegen.

•  Zu Lasten des Mieters gehen die Kosten für die Reparaturen bzw. den Ersatz derjenigen Teile, die nicht zu den unter Absatz 1 erwähnten Teilen gehören und die sich am Ende der Mietdauer in einem Zustand befinden, der im ungünstigsten Sinne von dem Zustand abweicht, in dem sie sich zu Beginn der Mietdauer befanden; das gleiche gilt für die Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz der in Absatz 1 erwähnten Teile, die auf andere Weise als durch den in Absatz 1 erwähnten Verschleiß beschädigt worden sind.

•  Der Mieter ist verpflichtet:
a) das Mietobjekt vor Überbelastung zu bewahren;
b) für die Bedienung und Unterhaltung auf fachkundige Weise Sorge zu tragen;
c) am Mietobjekt die notwendigen Reparaturen zur Instandhaltung unverzüglich durchführen zu lassen, welche aus dem laufenden Unterhalt während oder falls nötig unmittelbar nach der Mietdauer und aus Reparaturen bestehen, die infolge von durch höhere Gewalt verursachten Schäden erforderlich geworden sind, dies alles unter Benutzung der Orginalersatzteile;
d) das Mietobjekt gegen Brand-, Diebstahl-, Explosions- und Transportrisiken sowie gegen Zerstörung und sonstige Gefahren zu Gunsten des Vermieters zu versichern, soweit es versicherbar ist und nicht bereits bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft versichert ist;
e) die aus den Absätzen a) bis d) sich ergebenden Kosten für seine Rechnung zu nehmen.

•  Die benötigten Ersatzteile (Absatz 3 c) müssen vom Vermieter oder durch dessen Vermittlung bezogen werden.

Artikel 8

Verlust des Mietobjektes

•  Wenn nachgewiesen werden kann, daß das Mietobjekt oder Teile davon während der Mietdauer infolge von Umständen, für die keine der Parteien haftbar ist, verloren geht, muß der Mieter dem Vermieter entsprechend dem Wert leisten, wie er im Mietvertrag angegeben ist.

•  Bis zum Empfang der Entschädigung muß der vereinbarte Mietpreis weiter gezahlt werden.

Artikel 9

Besondere Bestimmungen

•  Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt an Dritte zu vermieten, zu Gunsten Dritter auf Rechte zu verzichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, oder irgendein Recht im Hinblick auf das Mietobjekt zu gewähren.

•  Dem Mieter ist es nicht erlaubt, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters das Mietobjekt an andere Stellen oder zu anderen Zwecken zu benutzen, als es in diesem Vertrag bestimmt ist.

•  Für den Fall, daß das Mietobjekt nicht in Deutschland benutzt werden soll, wird eine für jeden Fall zu bestimmende Garantiesumme verlangt, die nach Rückgabe erstattet wird, jedoch vermindert um eventuelle noch zu zahlende Miete oder sonstige Kosten.

Artikel 10

Rückgabe des Mietobjekts

•  Die Rückgabe des Mietobjektes findet für Rechnung und Gefahr des Mieters statt. Der Mieter braucht jedoch die Transportkosten nicht zu tragen, soweit diese Kosten zu Lasten eines nachfolgenden Mieters gehen.

•  Wünscht der Vermieter die Rückgabe an einen anderen Ort, so muß er dies dem Mieter rechtzeitig mitteilen. Der Mieter hat in diesem Fall höchstens die Kosten der Rückgabe am Lagerplatz des Vermieters zu tragen. Frachtersparnisse gehen zu Gunsten des Mieters.

Artikel 11

Verletzung der Unterhaltspflichten

Wenn sich aus dem Zustand, in dem das Mietobjekt zurückgegeben wird, ergibt, daß der Mieter der in Artikel 7 erwähnten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, wird die Mietdauer um den Zeitraum verlängert, der zur Durchführung der entgegen diesem Vertrag unterlassenen Reparaturarbeiten arbeitstechnisch erforderlich ist, und zwar unbeschadet der Verpflichtung des Mieters den entstandenen Schaden zu ersetzen. Für den Zeitraum der Verlängerung gilt der vereinbarte Mietpreis.

Artikel 12

Reklamationen wegen Mängel nach Rückgabe

Die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietobjektes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens zehn Tage nach Ankunft des Mietobjekts am Bestimmungsort (Artikel 10) eine schriftliche Mängelrüge im Besitz des Mieters ist.

Artikel 13

Verlängerung der Mietdauer

Der Mietvertrag kann auf Ersuchen des Mieters für die Dauer der Arbeit oder für andere Zwecke als diejenigen für die das Mietobjekt ursprünglich gemietet wurde, verlängert werden. Das Ersuchen um Verlängerung muß wenigstens 4 Wochen vor Ablauf der Mietdauer im Besitz des Vermieters sein; erreicht das Ersuchen den Vermieter zu einem späterem Zeitpunkt, ist es Sache des Vermieters, mit Rücksicht auf eine andere Bestimmung des Mietobjekts zu entscheiden, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann.

Artikel 14

Haftung des Vermieters

Den Vermieter trifft keine andere Haftung als die in diesem Vertrag bestimmte. Der Mieter hat nicht das Recht, die Zahlung des Mietpreises zu verweigern oder die Auflösung des Mietvertrages und/oder Schadenersatz auf Grund einer behaupteten Schlechtleistung seitens des Vermieters zu verlangen, es sei denn, daß beim Vermieter selbst von Vorsatz die Rede ist. Den Vermieter trifft keinerlei Haftung für Schaden, den der Mieter oder Dritte infolge höherer Gewalt, Ausbleibens oder Verzögerung der Lieferung, Ersatzes oder Reparatur des Mietobjekts erlitten haben.

Artikel 15

Kontrolle und Prüfung des Mietobjekts

•  Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt jederzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Kontrolle in jeder Weise zu erleichtern.

•  Der Mieter hat das Recht, das Mietobjekt vor der Rücksendung zu prüfen oder durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen; die Kosten dieser Prüfung gehen zu Lasten des Mieters.

•  Nach Beendigung der Miete kann der Vermieter das Mietobjekt durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Der Sachverständige muß den Umfang der Mängel und der Beschädigung sowie die vermutlichen Kosten der Reparatur feststellen. Die Kosten werden gemeinsam vom Mieter und Vermieter getragen.

Artikel 16

Haftung des Vermieters

Auf alle vom Vermieter abgeschlossenen Verträge findet das deutsche Recht Anwendung. Alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus mit uns geschlossenen Verträgen oder im Zusammenhang damit ergeben fallen, in die Zuständigkeit des in Meppen ansässigen Gerichtes, es sei denn, die Parteien vereinbaren für die Entscheidung eine Schiedsgerichtsbarkeit.